Herausforderungen bei der Anrechnung von importiertem Biomethan in verschiedenen Sektoren

Die inländische Nachfrage nach Biomethan übersteigt die derzeitigen Produktionskapazitäten, sodass immer mehr Biomethan aus dem europäischen Ausland importiert wird.

Bei der Verwendung von importierten Biomethan bestehen jedoch rechtliche Unsicherheiten in allen Anwendungssektoren. Zum einen können Doppelvermarktungen über staatliche Nachweisdatenbanken aufgrund fehlender rechtlicher Vorgaben nicht sicher ausgeschlossen werden und zum anderen ist die Anrechnung von geförderten Biomethanmengen auf nationale Ziele nicht eindeutig geklärt.

Um einen liquiden europäischen Handel mit Biomethan über das Erdgasnetz zu etablieren und dieses in den Sektoren Verkehr, Strom und Wärme anrechnen zu können, müssen der Import von Biomethan rechtssicherer gestaltet und Regularien vereinheitlicht werden. Außerdem sollten neben den bestehenden Zertifizierungs- und Massenbilanzierungsvorgaben entsprechende Erklärungen in die Nachweisdokumentation aufgenommen werden. Diese beziehen sich auf folgende wesentliche Punkte:  

  • behördliche Erklärung aus dem Herkunftsland über Rückzahlung erhaltener staatlicher Produktions- oder Einspeisevergütungen oder behördliche Erklärung, dass keine Produktions- oder Einspeisevergütungen ausgezahlt wurden
  • behördliche Erklärung über den Ausschluss einer Anrechnung der biogenen („grünen“) Eigenschaft im Land der Produktion
  • Erklärung zur Einhaltung des Doppelvermarktungsverbots

Die Dokumentation der genannten Anforderungen kann dabei auch über die etablierten Nachweisdatenbanken erfolgen.

Biomethan ist ein erneuerbarer Energieträger, der als vollständiges Erdgassubstitut flexibel in verschiedenen Sektoren zum Einsatz kommen kann. Schon seit längerer Zeit erfährt Biomethan als Energieträger eine immer größere Nachfrage in Deutschland. Dies liegt zum einen an den Vorgaben zu THG-Einsparungen in verschiedenen Endsektoren und zum anderen an den gestiegenen CO2- und Erdgaspreisen. Mittlerweile übersteigt die inländische Nachfrage nach Biomethan die derzeitigen Produktionskapazitäten, wodurch Marktakteure Biomethanmengen immer mehr aus dem europäischen Ausland erschließen, wie Tabelle 1 zu entnehmen ist:

 

Einige EU-Mitgliedstaaten verfügen bereits über signifikante Produktionsmengen von Biomethan und bieten damit die Möglichkeit, das dort erzeugte Biomethan nach Deutschland zu exportieren, um die steigende Nachfrage zu decken. Ein wichtiger, potenzieller Lieferant an der EU-Außengrenze wäre z. B. die Ukraine. Dies liegt vor allem an dem großen Agrarsektor und dem daraus resultierenden hohen Potenzial an landwirtschaftlichen Abfall- und Restoffen. Außerdem verfügt die Ukraine über ein bereits vorhandenes Pipeline- und Speichersystem sowie vergleichsweise geringe Investitionskosten für Neuanlagen zur Biomethanerzeugung. So wurde im Jahr 2022 bereits von einer ukrainischen Firma die erste (selbstfinanzierte) Erzeugungsanlage für Biomethan in der Ukraine in Betrieb genommen. Im Auftrag des BMWK unterstützt die dena die Ukraine außerdem im Rahmen der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft bei der Einführung eines Biomethan-Registers.

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) sieht die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Handels und der Zielanrechnung im verbrauchenden Mitgliedstaat vor. Der Import von Biomethan nach Deutschland ist allerdings mit einigen rechtlichen Unsicherheiten behaftet, welche den Aufbau langfristiger und nachhaltiger Lieferverhältnisse erschweren. Zentrale Herausforderung dabei sind u. a. die folgenden Fragestellungen:

  • Wie ist mit einer bereits erhaltenen Förderung für die Biomethanerzeugung im Herkunftsland beim Import nach Deutschland umzugehen?
  • Kann eine Doppelvermarktung im Falle des grenzüberschreitenden Handels sicher ausgeschlossen werden?
  • Wurden Biomethanmengen bereits auf die nationalen Ziele des Herkunftslandes angerechnet?
  • Unter welchen Voraussetzungen ist ein Import von Biomethan aus Drittstaaten zulässig?

Regulatorischer Rahmen für die Anerkennung von importiertem Biomethan

Die Gesetzgebungskompetenz sowie die Überwachung der jeweiligen Sektoren liegt in Deutschland bei verschiedenen öffentlichen Institutionen, wodurch eine einheitliche Regelung bisher nicht zustande gekommen ist. In Tabelle 2 sind sowohl die jeweiligen Fördersysteme als auch die aktuelle Situation hinsichtlich der Nutzung von importiertem Biomethan dargestellt. Es ist dabei anzumerken, dass diese Problematik im Wesentlichen analog für den Import von leitungsgebundenem grünem Wasserstoff besteht.

Situation Rechtliche Grundlage des Vorbehalts

Inlandsvorbehalt im Gesetz

  • Keine Anerkennung von importierten Biomethan
 

§ 44b Nr. EEG 2023:

 „ … soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Biomethan entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist …“

 

Situation Rechtliche Grundlage des Vorbehalts

kein Inlandsvorbehalt im Gesetz, allerdings Begrenzung auf Biomethanerzeugung innerhalb der EU anhand Auslegung des europäischen Rechts durch das Hauptzollamt (HZA)

  • Keine Anerkennung von importiertem Biomethan aus Drittstaaten
 

Mitteilung des HZA in Frankfurt (Oder) zur Überwachung der Einhaltung der THG-Minderung nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:

 „Der Transport für gasförmiges Biomethan über das (öffentliche) Erdgasnetz aus anderen EU-Mitgliedstaaten (Einspeisung im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union!) nach Deutschland (Ausspeisung/Entnahme aus dem Erdgasnetz -auch nach bilanzieller Zuordnung- in Deutschland) ist nach der aktuellsten Rechtslage/Rechtsauffassung zulässig. […] Die bilanzielle Zuordnung ist in Umsetzung der EU-Richtlinien auf das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union beschränkt. Der Einsatz als Kraftstoff in Deutschland ist wichtige Voraussetzung.“

 

Situation Rechtliche Grundlage des Vorbehalts

kein Inlandsvorbehalt im Gesetz

  • Unsicherheiten bei Anerkennung von importiertem Biomethan
 

§ 22 Absatz 1 Nr. 2d und § 40 Absatz 2 Nr. 2 Gebäudeenergiegesetz:

„ … die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres muss der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz müssen verwendet worden sind…“