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Herausforderungen bei der Anrechnung von importiertem Biomethan in verschiedenen Sektoren
Die inländische Nachfrage nach Biomethan übersteigt die derzeitigen Produktionskapazitäten, sodass immer mehr Biomethan aus dem europäischen Ausland importiert wird.
Bei der Verwendung von importierten Biomethan bestehen jedoch rechtliche Unsicherheiten in allen Anwendungssektoren. Zum einen können Doppelvermarktungen über staatliche Nachweisdatenbanken aufgrund fehlender rechtlicher Vorgaben nicht sicher ausgeschlossen werden und zum anderen ist die Anrechnung von geförderten Biomethanmengen auf nationale Ziele nicht eindeutig geklärt.
Um einen liquiden europäischen Handel mit Biomethan über das Erdgasnetz zu etablieren und dieses in den Sektoren Verkehr, Strom und Wärme anrechnen zu können, müssen der Import von Biomethan rechtssicherer gestaltet und Regularien vereinheitlicht werden. Außerdem sollten neben den bestehenden Zertifizierungs- und Massenbilanzierungsvorgaben entsprechende Erklärungen in die Nachweisdokumentation aufgenommen werden. Diese beziehen sich auf folgende wesentliche Punkte:
behördliche Erklärung aus dem Herkunftsland über Rückzahlung erhaltener staatlicher Produktions- oder Einspeisevergütungen oder behördliche Erklärung, dass keine Produktions- oder Einspeisevergütungen ausgezahlt wurden
behördliche Erklärung über den Ausschluss einer Anrechnung der biogenen („grünen“) Eigenschaft im Land der Produktion
Erklärung zur Einhaltung des Doppelvermarktungsverbots
Die Dokumentation der genannten Anforderungen kann dabei auch über die etablierten Nachweisdatenbanken erfolgen.
Regulatorischer Rahmen für die Anerkennung von importiertem Biomethan
Die Gesetzgebungskompetenz sowie die Überwachung der jeweiligen Sektoren liegt in Deutschland bei verschiedenen öffentlichen Institutionen, wodurch eine einheitliche Regelung bisher nicht zustande gekommen ist. In Tabelle 2 sind sowohl die jeweiligen Fördersysteme als auch die aktuelle Situation hinsichtlich der Nutzung von importiertem Biomethan dargestellt. Es ist dabei anzumerken, dass diese Problematik im Wesentlichen analog für den Import von leitungsgebundenem grünem Wasserstoff besteht.
Situation
Rechtliche Grundlage des Vorbehalts
Inlandsvorbehalt im Gesetz
Keine Anerkennung von importierten Biomethan
§ 44b Nr. EEG 2023:
„ … soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Biomethan entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist …“
Situation
Rechtliche Grundlage des Vorbehalts
kein Inlandsvorbehalt im Gesetz, allerdings Begrenzung auf Biomethanerzeugung innerhalb der EU anhand Auslegung des europäischen Rechts durch das Hauptzollamt (HZA)
Keine Anerkennung von importiertem Biomethan aus Drittstaaten
Mitteilung des HZA in Frankfurt (Oder) zur Überwachung der Einhaltung der THG-Minderung nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
„Der Transport für gasförmiges Biomethan über das (öffentliche) Erdgasnetz aus anderen EU-Mitgliedstaaten (Einspeisung im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union!) nach Deutschland (Ausspeisung/Entnahme aus dem Erdgasnetz -auch nach bilanzieller Zuordnung- in Deutschland) ist nach der aktuellsten Rechtslage/Rechtsauffassung zulässig. […] Die bilanzielle Zuordnung ist in Umsetzung der EU-Richtlinien auf das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union beschränkt. Der Einsatz als Kraftstoff in Deutschland ist wichtige Voraussetzung.“
Situation
Rechtliche Grundlage des Vorbehalts
kein Inlandsvorbehalt im Gesetz
Unsicherheiten bei Anerkennung von importiertem Biomethan
§ 22 Absatz 1 Nr. 2d und § 40 Absatz 2 Nr. 2 Gebäudeenergiegesetz:
„ … die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres mussder Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz müssen verwendet worden sind…“